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Erste Hilfe in Betrieben

Nicht nur im Haushalt und im Straßenverkehr ist jeder einer Unfallgefahr ausgeliefert, auch am Arbeitsplatz kann es zum Erste Hilfe-Einsatz kommen. Daher gibt es die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, die sowohl den Arbeitgeber verpflichten, Voraussetzungen für die Erste Hilfe zu schaffen, als auch den Beschäftigten in die Pflicht nehmen, die Erste Hilfe im Betrieb zu unterstützen.

Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt, dass sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegen­stehen (z.B. fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung).

Als Berechnungsgrundlage dient nicht die Zahl der Gesamtbelegschaft, sondern die Zahl der anwesenden Beschäftigten. Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ist mindestens ein Ersthlfer vorgeschrieben und bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten werden in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent, in allen übrigen Betrieben mindestens 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer verlangt. Diese Zahl muss auch in Urlaubszeiten sichergestellt sein.

Gerne beraten Sie unsere Erste Hilfe Ausbilder über die weiteren Anforderungen der Berufsgenossenschaften an Ihrem Betrieb. Selbstverständlich bieten wir auch entsprechende Kurse an. Bei mindestens 10 Teilnehmern bieten wir auf Wunsch auch Kurse in Ihrem Haus an.